Gesetze / Auslandsumzugskostenverordnung
AUV§ 3 Antrag und Anzeigepflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 13.10.1998 – 22 K 4133/95
- VG Berlin, 30.11.2011 – 7 K 415.10
- OVG NRW, 04.08.2005 – 1 A 2946/03Zitiert von 3
- BGH, 14.08.1981 – 2 StR 200/81
- VG Köln, 26.04.2013 – 9 K 18/12
- VG Köln, 04.03.2009 – 3 K 5713/07
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 AUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AUV%202012/3#abs-1 (1) Die Ausschlussfrist für die Beantragung der Umzugskostenvergütung nach § 14 Absatz 6 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes beginnt mit Beendigung des Umzugs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AUV%202012/3#abs-2 (2) Die berechtigte Person hat jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die die Höhe der Umzugskostenvergütung beeinflussen kann, unverzüglich anzuzeigen. Entsprechendes gilt für Rabatte, Geld- und Sachzuwendungen sowie für unentgeltliche Leistungen. Leistungen von dritter Seite sind anzurechnen.